1. Im Hinblick auf die Erklärung des Ratspräsidenten vom 16. Dezember 1994 (S/PRST/1994/81), in der die Notwendigkeit aufgezeigt wurde, häufiger öffentliche Sitzungen des Rates abzuhalten, und mit der Absicht, die Transparenz der Arbeitsmethoden des Rates weiter zu erhöhen, sind die Mitglieder des Sicherheitsrats übereingekommen, daß der Generalsekretär aufgefordert werden soll, in öffentlichen Ratssitzungen Erklärungen vor dem Rat abzugeben, wenn er dies für angezeigt hält.
2. Was die Verbesserung der Verfahren für Sitzungen mit truppenstellenden Ländern angeht, haben die Mitglieder des Sicherheitsrats in Kenntnis der in der Erklärung des Ratspräsidenten vom 28. März 1996 (S/PRST/1996/13) festgelegten Verfahren außerdem folgendes vereinbart:
a) Hinsichtlich der bestehenden Praxis, wonach der Ratspräsident im Verlauf informeller Konsultationen der Ratsmitglieder über die von den Teilnehmern jeder Sitzung mit truppenstellenden Ländern zum Ausdruck gebrachten Auffassungen Bericht erstattet, werden die truppenstellenden Länder aufgefordert, dem Präsidenten während dieser Sitzungen gegebenenfalls Ausfertigungen ihrer Erklärungen zur Verfügung zu stellen. Die bei diesen Sitzungen vom Sekretariat erteilten Informationen sind den truppenstellenden Ländern auf Antrag, soweit möglich, in schriftlicher Form zur Verfügung zu stellen;
b) Hinsichtlich der bestehenden Praxis, wonach das Sekretariat dem Rat wöchentlich Informationsunterlagen über Feldmissionen bereitstellt, wird das Sekretariat aufgefordert, den truppenstellenden Ländern diese Informationsunterlagen auf Antrag zur Verfügung zu stellen;
c) Die zuständigen Organe und Organisationen der Vereinten Nationen können zu den Sitzungen mit den truppenstellenden Ländern eingeladen werden, wenn sie zu dem zur Erörterung stehenden Gegenstand einen konkreten Beitrag leisten können;
d) Was die bestehende Praxis angeht, zu den Sitzungen mit den truppenstellenden Ländern Mitgliedstaaten einzuladen, die besondere Beiträge zu Friedenssicherungseinsätzen leisten, bei denen es sich nicht um Truppen oder Zivilpolizei handelt - d.h. Beiträge zu Treuhandfonds, Logistik und Ausrüstung -, sind gegebenenfalls auch andere Mitgliedstaaten, die Beiträge zu Friedenssicherungseinsätzen leisten, zu diesen Sitzungen einzuladen;
e) Der Ratspräsident wird die truppenstellenden Länder von bevorstehenden Beratungen des Rates und zu erwartenden Beschlüssen in Kenntnis setzen.
3. Das Sekretariat soll einen geeigneten Mechanismus schaffen, der es ermöglicht, Nichtmitglieder des Sicherheitsrats über außerplanmäßige oder Notstandssitzungen des Rates während der Nacht, an Wochenenden oder an Feiertagen zu benachrichtigen.
4. a) Der Jahresbericht des Sicherheitsrats an die Generalversammlung wird als Anhang zusätzlich zu den in der Mitteilung des Präsidenten des Sicherheitsrats vom 12. Juni 1997 (S/1997/451) aufgeführten Bestandteilen die Jahresberichte der Sanktionsausschüsse enthalten;
b) Ab 1999 wird der Vorstand eines jeden Sanktionsausschusses nach Absprache unter den Ratsmitgliedern von dem betreffenden Ausschuß benannt, entweder auf seiner ersten Sitzung, wenn diese im Januar stattfindet, oder schriftlich auf Veranlassung der Präsidentschaft des Rates in einem Kein-Einwand-Verfahren.